BUND Regionalgruppe Duesseldorf

Ausgleichsmaßnahmen und Kompensationskataster

Kompensationsflächen, Ersatzgelder und Co – Wir gucken hin!

Viele von Euch haben sich auch schon über das Thema ‚Ausgleichsmaßnahmen‘ geärgert:  Mal werden sie nicht fachgerecht geplant, mal gibt es Mängel bei der Umsetzung und den notwendigen Pflegearbeiten und manchmal sind sie in der Landschaft schlichtweg nicht auffindbar.

Seit 2017 sind die Unteren Naturschutzbehörden (UNB) verpflichtet, das Kataster öffentlich zu führen

Hierfür wurde sogar vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) eine Internet-Plattform geschaffen. Leider ist hier bisher wenig passiert.

Die BUND-Aktiven der Kreisgruppe Mönchengladbach haben hierzu jahrelang „ermittelt". Sie haben sich das Kataster angesehen und sind die Grundstücke abgefahren. Je tiefer sie in die komplexe Materie einstiegen, umso deutlicher traten eklatante Defizite zur Tage. Heinz Rütten hat die Recherchen der KG Mönchengladbach bei einem Treffen der Regionalgruppe eindrucksvoll vorgestellt. Das Resultat war beschämend. Und es zeigt: Wir sollten als BUND genau hinschauen!

In der BUND-Regionalgruppe Düsseldorf entstand so die Idee, möglichst flächendeckend in ganz NRW die zuständigen Behörden anzuschreiben und sie unter Bezug auf das Umweltinformationsgesetz nach dem Stand der Dinge zu fragen. Die Antworten werden landesweit ausgewertet und zum Beispiel für die Pressearbeit und landespolitische Gespräche genutzt.

Eingriffsregelung? Ausgleichsmaßnahmen?

Der Begriff "Eingriffsregelung" umfasst Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 13 ff.) sowie des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (§§ 30 ff.). Damit sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) vermieden und minimiert werden. Nicht vermeidbare Eingriffe sollen durch Naturschutzmaßnahmen ausgeglichen werden.

Kompensation kann dabei durch einen Ausgleich erfolgen

Beispiel: Durch Versiegelung wegen Straßenneubau wird die Grundwasserneubildung veringert. Dafür wird in unmittelbarer Nähe eine alte Straße auf derselben Fläche abgebaut und die Fläche entsiegelt, so dass dieselbe Menge Regenwasser versickern kann. Damit gilt die Beeinträchtigung der Funktion als ausgeglichen.

Wenn kein Ausgleich an Ort und Stelle möglich ist, kann eine Kompensation durch Ersatz erfolgen.
Beispiel: Statt des Rückbaus der alten Straße wird an anderer Stelle eine Blüh- oder Streuobstwiese angepflanzt und damit die Landschaft an anderer Stelle verbessert und aufgewertet.

Verständlicher ausgedrückt bedeutet das: Wer etwas in der freien Landschaft baut und dadurch die Umwelt negativ beeinflusst, muss diesen Umweltschaden an dieser oder einer anderen Stelle dadurch ausgleichen, dass er ökologisch minderwertige Flächen so aufwertet, dass der Schaden kompensiert wird.