BUND Regionalgruppe Duesseldorf

Änderung der Landesbauordnung

Schottergärten sind und bleiben unzulässig, aber überprüft wird da nicht mehr

Zunächst: Vielen Dank an die Mönchengladbacher BUND-Aktiven Heinz und Sabine Rütten und Klaus Hüneburg für die Recherchen.
Schauen wir uns das mal näher an.

 (Foto: Heinz Rütten)

Die mickrige Yucca-Palme in der Steinwüste lässt grüßen

In der Bauordnung des Landes NRW (BauO NRW) aus dem Jahr 2018 heißt es im § 8, dass "nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbaute Flächen eines Grundstücks wasseraufnahmefähig" sein müssen und "begrünt oder bepflanzt" werden müssen, soweit dem "nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung entgegen stehen." Das ist relativ weit auslegbar.

Tatsächlich heißt es in einem Schreiben der Stadt Mönchengladbach, dass dies auch bedeuten könne, dass eine Schotterfläche mit vereinzelter Bepflanzung oder wenigen Gräsern „begrünt“ werden könne, solange die Wasseraufnahmefähigkeit gewährleistet ist. Die Yucca-Palme ...

Nun heißt es im Änderungsentwurf vom 15. März 2023, dass die "nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen… als Gartenflächen wasseraufnahmefähig sein müssen" – fast nichts Neues – oder zu "begrünen oder zu bepflanzen" sind – auch nichts Neues – aber dies nur insofern, als diese Flächen nicht für eine "andere zulässige Verwendung" benötigt werden.

Was gilt als „zulässig“?

Hier heißt es im Änderungsentwurf eindeutig und wörtlich: "Schotterungen zur Gestaltung von Gartenflächen sowie Kunstrasen stellen keine andere zulässige Verwendung … dar“.
Das sollte doch eindeutig und als definitives Verbot von Schottergärten zu interpretieren sein.

Nun aber gibt es in der BauO NRW auch noch den § 64, der sich auf das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bezieht. Hier gab es bislang die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, Bauauflagen zu überprüfen und zwar ausdrücklich auch die Bestimmungen des § 8 wie oben paraphrasiert. Bedeutet „Prüfung“ nicht etwa, dass von vornhinein, also PRÄVENTIV in Sinne einer verpflichtenden Bauauflage hingeschaut werden muss?

Wie dem auch sei, diese Prüfpflicht des § 8 wurde im Änderungsentwurf gestrichen – ebenso wie weitere Aspekte wie „Vereinbarkeit eines Bauvorhabens in Sachen Abmessungen, Farben, Werkstoffen mit der Umgebung“ (§9), „Anlagen der Außerwerbung und Automaten“ (§ 10 – das wäre vielleicht wichtig für das Thema „Lichtverschmutzung“ …)  und die Ausgestaltung von „Wohnungen“ in Sachen Lage, Belüftung und Ähnlichem (§ 47) – tatsächlich auch das ???
Das heißt im Klartext: Schottergärten sind verboten, aber es schaut keiner mehr hin. Das, was als eindeutiges Verbot in den Änderungsentwurf reingeschrieben wird, wird gleich wieder rausgewaschen. Dem Papiertiger wird der Zahn sofort gezogen …

Vielleicht ist auch das nichts Neues, denn wo wurde tatsächlich hingeschaut ?! Die schiere Menge an Schottergärten, die selbst mit der BauO NRW von 2018 nicht im Einklang stehen und die vielerorts anzutreffen sind, sprechen ja nicht dafür, dass dieser Prüfpflicht tatsächlich nachgekommen wurde oder dass dies darin mündete, dass keine Schottergärten angelegt werden. Konsequenz sieht anders aus.
Und trotzdem handelt es sich um eine weitere Verschlechterung eines ohnehin schlechten Zustandes, denn mit dem Änderungsentwurf gibt es keine präventiven rechtlichen Handhabungen für die Bauaufsichtsbehörden mehr. Und die repressiven Möglichkeiten, nämlich Verstöße gegen die Bauordnung zu ahnden und zum Rückbau zu verpflichten, wurden ohnehin nur äußerst zurückhaltend genutzt. Im oben erwähnten Schreiben der Stadt Mönchengladbach heißt es hierzu, dass man dann schon alle Verstöße im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes ahnden müsse. Dies sei aber nicht „leistbar“.

 (Foto: Heinz Rütten)

Man stelle sich nur einmal vor, es gäbe ein Tempolimit und man sagt von vornhinein, dass man dieses auf keinen Fall mit Geschwindigkeitsmessungen überprüfen wird. Dann kann man sich das auch gleich sparen.

Das trägt die Handschrift einer Schwarz-Grünen Landesregierung. Die einen wollen die Schottergärten verbieten (vielleicht weil das ökologisch sinnvoll ist), die anderen wollen aber nichts verbieten (vielleicht weil man dem Bürger keine Verbote zumuten will). Am Ende kommt ein ans Absurde grenzender Kompromiss heraus, der so gut wie nichts bringt – am wenigsten dem Stadtklima, der Umwelt oder der Natur.

Es mutet an, dass der kommunalen Bauaufsicht, die ihre Hausaufgaben vielerorts nie gemacht hat (weil sie nicht konnte oder wollte …), jetzt eben die Hausaufgaben erlassen werden. Da hilft es auch nicht, dass man das Verbot von Schottergärten eindeutiger gefasst hat.

Immerhin bleibt noch ein Ansatz, nämlich der Weg über Regressansprüche

Die ausführenden Baufirmen aus den Bereichen Hochbau oder Landschaftsarchitektur haben eine Sorgfalts- und Beratungspflicht. Wenn sie es versäumen darauf hinzuweisen, dass Schottergärten nicht zulässig sind, können sie im Fall eines angeordneten Rückbaus regress- und schadensersatzpflichtig werden. Aber wie war das gleich mit der Repression? Der Gleichheitsgrundsatz … Es muss sich ja auch jemand darum kümmern. Manche Kommunen winken da mit Blick auf ihre personellen Ressourcen oft ab und lassen die Dinge einfach laufen.

Schlechte Aussichten. Da müssen wir wieder einmal selber ran und Druck machen – vor Ort und auf Landesebene.