Viele von Euch haben sich auch schon über das Thema ‚Ausgleichsmaßnahmen‘ geärgert: Mal werden sie nicht fachgerecht geplant, mal gibt es Mängel bei der Umsetzung und den notwendigen Pflegearbeiten und manchmal sind sie in der Landschaft schlichtweg nicht auffindbar.
Seit 2017 sind die Unteren Naturschutzbehörden (UNB) verpflichtet, das Kataster öffentlich zu führen
Hierfür wurde sogar vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) eine Internet-Plattform geschaffen. Leider ist hier bisher wenig passiert. Nur einige wenige der Kreise und kreisfreien Städte kommen ansatzweise ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die bei unvermeidlichen Eingriffen in Natur und Landschaft festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu dokumentieren. Dabei sollte das Ausgleichskataster seit den 1970er Jahren helfen, dass sich unsere Ökosysteme durch Baumaßnahmen nicht weiter verschlechtern.
Die BUND-Aktiven der Kreisgruppe Mönchengladbach haben hierzu jahrelang „ermittelt". Sie haben sich das Kataster angesehen und sind die Grundstücke abgefahren. Je tiefer sie in die komplexe Materie einstiegen, umso deutlicher traten eklatante Defizite zur Tage. Heinz Rütten hat die Recherchen der KG Mönchengladbach bei einem Treffen der Regionalgruppe eindrucksvoll vorgestellt. Das Resultat war beschämend. Und es zeigt: Wir sollten als BUND genau hinschauen!
In der BUND-Regionalgruppe Düsseldorf entstand so die Idee, möglichst flächendeckend in ganz NRW die zuständigen Behörden anzuschreiben und sie unter Bezug auf das Umweltinformationsgesetz nach dem Stand der Dinge zu fragen. Die Antworten wurden landesweit ausgewertet (s. Kasten rechts/BUND-Hintergrund).
BUND dokumentiert Behördenversagen bei Umsetzung der Eingriffsregelung
Einige Kreise und kreisfreie Städte veröffentlichen das Kataster gar nicht und entziehen sich so jeder Kontrolle. Andere veröffentlichen rudimentäre Daten oder aussagelose Karten, die auf ihrer Homepage kaum auffindbar sind. Die meisten Kreise und Städte können den Flächenbezug zwischen Eingriff und Ausgleich nicht transparent darstellen. Seit 2022 stellt das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) ein Veröffentlichungsportal zur Verfügung, welches bis heute weitgehend ungenutzt bleibt.
Dabei können nach Ansicht des BUND Ausgleichsflächen ein wichtiger und nachhaltiger Bestandteil der Biotopverbundplanung in NRW sein. Das setzt aber voraus, dass die Behörden wissen, wo sie liegen und welcher Biotop sich auf ihnen entwickelt hat.
Der BUND hat daher Umweltminister Oliver Krischer aufgefordert, die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Alle Daten zu den Kompensationsflächen müssten zeitnah in das LANUV-Portal eingepflegt werden. Um die Flächen dauerhaft zu sichern und in die Biotopverbundplanung zu integrieren, müssten sie zudem in den Landschaftsplänen dargestellt werden. Eine regelmäßige Kontrolle der Ausgleichsflächen ist dabei ebenso unabdingbar, wie eine dem Zielbiotop angepasste Pflege.
Eingriffsregelung? Ausgleichsmaßnahmen?
Der Begriff "Eingriffsregelung" umfasst Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 13 ff.) sowie des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (§§ 30 ff.). Damit sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) vermieden und minimiert werden. Nicht vermeidbare Eingriffe sollen durch Naturschutzmaßnahmen ausgeglichen werden.
Kompensation kann dabei durch einen Ausgleich erfolgen
Beispiel: Durch Versiegelung wegen Straßenneubau wird die Grundwasserneubildung veringert. Dafür wird in unmittelbarer Nähe eine alte Straße auf derselben Fläche abgebaut und die Fläche entsiegelt, so dass dieselbe Menge Regenwasser versickern kann. Damit gilt die Beeinträchtigung der Funktion als ausgeglichen.
Wenn kein Ausgleich an Ort und Stelle möglich ist, kann eine Kompensation durch Ersatz erfolgen.
Beispiel: Statt des Rückbaus der alten Straße wird an anderer Stelle eine Blüh- oder Streuobstwiese angepflanzt und damit die Landschaft an anderer Stelle verbessert und aufgewertet.
Verständlicher ausgedrückt bedeutet das: Wer etwas in der freien Landschaft baut und dadurch die Umwelt negativ beeinflusst, muss diesen Umweltschaden an dieser oder einer anderen Stelle dadurch ausgleichen, dass er ökologisch minderwertige Flächen so aufwertet, dass der Schaden kompensiert wird.